Grundsätzlich gilt die allgemeine Schulpflicht, d.h. die Kinder sind verpflichtet, gemäss Stundenplan in die Schule zu kommen.
Pro Schuljahr können jeder Schülerin / jedem Schüler zu den offiziellen Schulferien bis zu vier freie Halbtage (Jokertage) als
ordentliche Urlaube gewährt werden für private Anlässe im Rahmen der Familie oder Kultur- und Sportanlässe von Vereinen,
Organisationen oder Gemeinden.
Die Jokertage müssen der Klassenlehrperson drei Schultage im Voraus mit dem Formular "Jokertage" schriftlich mitgeteilt
werden
Für alle anderen Beurlaubungen gelten folgende Zuständigkeiten:
- Bewilligungsinstanz für Gesuche von Beurlaubungen bis zu 1 Tag ist die Klassenlehrperson.
- Bewilligungsinstanz für Gesuche von Beurlaubungen von mehr als 1 Tag ist die Schulleitung.
Genauere Informationen finden Sie auf den Formulare und im Absenzen und Urlaubsreglement.
Bei Krankheit oder wenn sich Ihr Kind verspäten sollte, bitten wir Sie, uns unbedingt telefonisch oder per SMS/WhatsApp zu informieren. Wenn ein Kind bis 08:45 Uhr nicht im Kindergarten eingetroffen ist, werden wir Sie anrufen.
Beachten Sie: Ein krankes Kind bitte nicht in den Kindergarten schicken!