Pro Schuljahr können jeder Schülerin / jedem Schüler zu den offiziellen Schulferien bis zu vier freie Halbtage (Jokertage) als ordentliche Urlaube gewährt werden für private Anlässe im Rahmen der Familie oder Kultur- und Sportanlässe von Vereinen, Organisationen oder Gemeinden. Die Jokertage müssen vorgängig mit der Klassenlehrperson besprochen werden. Für die Jokertage braucht es kein schriftliches Urlaubsgesuch.
Für alle anderen Beurlaubungen gelten folgende Zuständigkeiten:
- Bewilligungsinstanz für Gesuche von Beurlaubungen bis zu 1 Tag ist die Klassenlehrperson.
- Bewilligungsinstanz für Gesuche von Beurlaubungen ab 1 Tag bis zu 2 Wochen ist die Schulleitung.
- Bewilligungsinstanz für Gesuche von Beurlaubungen für mehr als 2 Wochen ist der Schulrat.
Genauere Informationen finden sie im Absenzen und Urlaubsreglement.